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Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge und E-Scooter

Als Teil der Nah- und Mikromobilität können sogenannte Elektrotretroller oder E-Scooter neben dem Fuß- und Radverkehr zukünftig ein Baustein zur Bewältigung von kurzen Distanzen sein und den öffentlichen Personennahverkehr ergänzen.

E-Scooter-Abstellfläche am Hauptbahnhof Karlsruhe

­­Elek­tro­kleinst­fahr­zeuge-Verord­nung

Am 6. Juni 2019 ist die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wird die Teilnahme von kleineren Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, wie zum Beispiel elektrischen Tretrollern und Segways, am öffentlichen Straßenverkehr geregelt.

  • Lenk- oder Haltestange
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbst balancierenden Fahrzeugen)
  • verkehrsrechtliche Mindestanforderungen unter anderem im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und der elektrischen Sicherheit
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
  • gültige Versicherungsplakette

E-Scooter-Abstellflächen

Die Stadtverwaltung Karlsruhe hat in Abstimmung mit den E-Scooter-Anbietern Abstellflächen definiert, in denen E-Scooter verbindlich abgestellt werden müssen.

Diese Flächen befinden sich im Bereich des Hauptbahnhofes sowie im unmittelbaren Umfeld der Fußgängerzone in der Kaiserstraße und werden durch Verkehrszeichen oder bei Bedarf auch durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet.

In den Apps der Anbietenden sind zudem Sperrradien rund um die definierten Abstellflächen ausgewiesen. Innerhalb eines Sperrradius ist das Beenden einer Fahrt und somit das Abstellen eines E-Scooters nicht möglich. Die E-Scooter können nur auf den gekennzeichneten Abstellflächen abgestellt werden.

Im übrigen Stadtgebiet gilt weiterhin das Free-Floating-System.

 

Free-Floating-System

Im Free-Floating-System muss ein E-Scooter nicht an bestimmten Orten oder Stationen abgestellt werden. Er steht dort, wo dieser vom letzten Nutzenden abgestellt wurde. Der aktuelle Standort wird in den Apps angezeigt.

Grundsätzlich gilt im Free-Floating-System, dass ein E-Scooter ordnungsgemäß abgestellt werden muss und Niemanden behindern oder gefährden darf.

Ordnungsgemäß bedeutet unter anderem, dass ein E-Scooter nicht verkehrsbehindernd oder gefährdend abgestellt wird – vor allem auf Gehwegen und Radwegen. Es muss stets eine freibleibende, nutzbare Rest-Gehwegbreite von mindestens 1,60 Metern gewährleistet sein.

Werden E-Scootern verkehrsbehindernd abgestellt, sind Verwarnungen mit Verwarngeld möglich.

 

Parkverbotszonen

Von der Stadt Karlsruhe wurden über die gesetzlichen Regelungen hinaus Parkverbotszonen für E-Scooter definiert.

Innerhalb dieser Zonen ist es nicht möglich den Ausleihvorgang zu beenden. Es handelt sich hierbei um Fußgängerzonen, Grünflächen, Haltestellen und stark frequentierte Flächen in der Innenstadt. Diese Zonen sind für die Nutzenden in den Apps farbig gekennzeichnet.

Beim Abstellen eines E-Scooters ist daher zu beachten, dass man sich in der Betriebszone sowie außerhalb einer Parkverbotszone befindet und der E-Scooter nicht verkehrsbehindernd abgestellt wird.

 

Je nach Anbietendem kann es erforderlich sein, nach dem Abstellen des E-Scooters ein Foto vom Fahrzeug am Abstellort zu machen und per App an den Betreiber zu schicken.

Sollten am E-Scooter vor oder nach dem Ausleihvorgang Schäden oder Mängel festgestellt werden, sind diese dem Sharing-Anbietenden mittels App mitzuteilen.

 

Es sind baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen zu nutzen. Ist kein Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden, kann die Fahrbahn und außerorts der Seitenstreifen genutzt werden.

Auf Gehwegen ist das Fahren verboten – auch mit ausgeschaltetem Motor.

In Fußgängerzonen darf ebenfalls nicht gefahren werden – auch nicht, wenn diese für den Radverkehr freigegeben sind.

Einbahnstraßen dürfen mit E-Scootern entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, wenn dies durch Beschilderung für den Radverkehr angezeigt wird.

In Grünanlagen der Stadt Karlsruhe gilt die Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung. Nach dieser ist eine Benutzung der Anlagenwege mit E-Scootern nur zulässig, wenn dies durch entsprechende Beschilderung erlaubt wird.

Von der Stadt Karlsruhe wurde darüber hinaus festgelegt, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag zwischen 23 und 6 Uhr ein Ausleihvorgang nicht möglich ist.

Personen, die einen Elektrotretroller ausleihen möchten, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Private Elektrotretroller dürfen bereits mit 14 Jahren gefahren werden.

Nein, eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Nein, es besteht keine Helmpflicht beim Fahren mit E-Scootern.

Das Tragen eines Helmes wird jedoch von Polizei und Sharing-Anbietenden empfohlen, da Stürze oder Unfälle schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können.

Es gelten die gleichen Regelungen wie für das Führen aller anderen Kraftfahrzeuge. Auch für das Fahren von Elektrotretrollern gilt die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings kann man sich auch schon ab 0,3 Promille strafbar machen.

Für unter 21-Jährige und Personen in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze.

Nein, die Mitnahme von weiteren Personen ist unzulässig.

Die Mitnahme von Gegenständen auf dem Trittbrett sowie der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet.

Bei geliehenen E-Scootern übernimmt der Anbietende den Ladevorgang. Das Fahrzeug kann an Orten, an denen dies erlaubt ist, nach der Abmeldung abgestellt werden.

Siehe auch: „Wo dürfen E-Scooter parken?“.

Eigene Tretroller müssen privat geladen werden.

 

 

Elektrokleinstfahrzeuge in Karlsruhe

Die Akzeptanz in der Bevölkerung für die in Karlsruhe verfügbaren Mobilitätsangebote ist abhängig vom Erhalt eines sauberen und geordneten Stadtbildes sowie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum.

Als Basis für eine erfolgreiche und insbesondere auch nachhaltige Erweiterung des Mobilitätsangebots durch Sharing-Systeme für Elektrokleinstfahrzeuge gibt die Stadt Karlsruhe ein Merkblatt mit Empfehlungen und Anforderungen an die Sharing-Anbietenden aus. Durch diese sollen insbesondere die Verkehrssicherheit und ein geordnetes Stadtbild gewährleistet bleiben. Ein Miteinander zwischen der Stadt Karlsruhe und den Sharing-Anbietenden ist zielführend und im beiderseitigen Interesse.

Das Merkblatt der Stadt Karlsruhe für Sharing-Anbietende von Elektrotretrollern und sonstigen Elektrokleinstfahrzeugen im Free-Floating-Betrieb ist im untenstehenden PDF einsehbar.

Hierin ist unter anderem festgehalten, dass aufgrund der sensiblen städtebaulichen Struktur pro Sharing-Anbietenden maximal 300 Fahrzeuge mit maximal fünf Fahrzeugen pro Standort innerhalb der festgelegten Kernzone bereitgestellt werden dürfen.

Die Abbildung zeigt Karlsruher Kernzonen für das E-Scooter-Sharing.

Beschwerdemanagement

In Karlsruhe wird aktuell E-Scooter-Sharing der Firmen Voi, Bolt und Dott angeboten.

Sind Zugänge oder Gehwege blockiert, sodass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmenden – insbesondere des Fuß- und Radverkehrs – beeinträchtigt ist, kann dies direkt dem zuständigen Sharing-Anbietenden gemeldet werden.

Dies gilt ebenso für Fahrzeuge die in Verbotszonen, Grünanlagen, Haltestellenbereichen oder auf Privatgelände abgestellt wurden.

Informationen zum Ausleihverfahren sind auf der jeweiligen Webseite des Anbietenden zu finden.

2024 haben sich Dott und TIER zusammengeschlossen. In Karlsruhe wird TIER zu Dott. Alle TIER-Fahrzeuge bekommen das Dott-Logo und sind nun über die Dott-App verfügbar (und nicht mehr über die TIER-App zu mieten).

 

Dott | Webseite

Dott | Hilfecenter

 

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  • Ein Bild des Fahrzeugs
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Mobilität und Verkehr

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