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Abstellen von Wohnmobilen und Wohnanhängern im öffentlichen Raum

Foto Eingang des Rathauses Karlsruhe am Marktplatz mit Schriftzug Rathaus © Stadt Karlsruhe, Roland Fränkle

Ferienzeit ist Urlaubszeit. Viele Wohnmobile und Wohnanhänger werden für gewisse Zeit aus dem Straßenbild verschwinden. Aber sie kommen irgendwann zurück. Und dann taucht oftmals die Frage auf, wo die Fahrzeuge überhaupt stehen dürfen. Ordnungsdezernent Bürgermeister Dr. Albert Käuflein appelliert an alle Urlaubsrückkehrer: „Auch wenn die Fahrt lang war und man die Urlaubsreise am liebsten sofort noch zu Hause ausklingen lassen möchte, bitte sorgen Sie für ein nachbarschaftsverträgliches und ordnungsmäßiges Abstellen Ihres Campers oder Wohnmobils!“

Für das Abstellen von Wohnmobilen beziehungsweise Wohnwagen ist zunächst zwischen den beiden Arten zu unterscheiden. Wohnmobile, welche eigenständige Fahrzeuge sind, dürfen in der Regel unbegrenzt und überall im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, sofern keine explizite Regelung der StVO (Straßenverkehrsordnung) entgegensteht. Mögliche Hindernisse wären zum Beispiel das Parken auf legalisierten Gehwegen, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 2,8 t beträgt oder wenn die Fahrzeuglänge des Wohnmobils durch Überstand den fließenden Verkehr oder zu Fuß Gehende auf dem Gehweg behindert. Hierbei ist aber immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Ein pauschales Parkverbot oder eine zeitliche Befristung gibt es nicht.
 
In Abgrenzung dazu dürfen Wohnwagen/-anhänger nur unter Berücksichtigung der Regelung aus § 12 Absatz 3b StVO im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Darin ist geregelt, dass Anhänger (jeglicher Art) ohne Zugfahrzeug maximal zwei Wochen unbewegt abgestellt werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass grundsätzlich auch eine Scheininbetriebnahme – also das bloße Verschieben um ein paar Meter – die Frist nicht unterbricht.
 
Das Schlafen in einem geparkten Wohnmobil – nicht campieren, also ohne Ausbreitung von Campingmöbeln et cetera – ist für eine Nacht erlaubt, um die Fahrtüchtigkeit bei Bedarf wiederherzustellen. Alles darüber hinaus ist in der Regel eine unerlaubte Sondernutzung entgegen § 16 StrG BW (Straßengesetz Baden-Württemberg) und kann entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Im Stadtgebiet Karlsruhe gibt es im öffentlichen Raum zwei Standorte mit ausgewiesenen Parkplätzen für Wohnmobile. Am Yachthafen Maxau ist ein Platz mit circa 15 Stellplätzen. Im Bereich der Anliegerfahrbahn Ettlinger Allee 5 bis 7 sind zwei Doppelparkbuchten entsprechend ausgewiesen. Je nach Größe der Wohnmobile ist dort Platz für zwei bis vier Fahrzeuge.

Für Wohnwagen gibt es keine offiziellen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum.

Der Campingplatz Durlach an der Tiengener Straße bietet Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen.

 

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