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Werden Sie ein Teil Deutschlands

Durch die Einbür­ge­rung werden Sie gleich­be­rech­tigte Bürgerin oder gleich­be­rech­tig­ter Bürger un­se­res Landes mit allen Rechten und Pflichten als deutsche ­Staats­bür­ge­rin oder deutscher Staats­bür­ger.

Das Bild zeigt mehrere Dokumente, die für eine Einbürgerung benötigt werden.

Rechte und Pflichten

Sie werden damit ak­ti­ver Teil der Gesell­schaft und können zum Beispiel in den Ge­mein­den, in den Ländern und auf Bundes­ebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandi­die­ren und damit Ihre ­In­ter­es­sen aktiv vertreten. Sie gehören zur Europäi­schen Union, genießen Freizü­gig­keit in Europa und können auch außer­halb un­se­res Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen. Auch Ihren ­Be­ruf können Sie frei wählen.
 

Ablauf und Beratung

Sie kennen diese Vorteile, wissen aber nicht, wie die Ein­bür­ge­rung funktio­niert und welche Voraus­set­zun­gen Sie er­fül­len müssen? Dann lesen Sie bitte weiter.

Es ist uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent zu beraten. Mit diesen Infor­ma­tio­nen möchten wir Ihnen möglichst viele Ihrer Fra­gen beant­wor­ten.

  • Prüfen Sie mit dem Quick Check, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen (siehe Übersicht).
  • Reichen Sie den vollständigen Antrag schriftlich per Post ein.
  • Postanschrift
    Ordnungs- und Bürgeramt
    Staatsangehörigkeitsbehörde
    Kaiserallee 8
    76133 Karlsruhe
  • Nach der Prüfung Ihres Antrags werden Sie schriftlich informiert.

Ein Einbür­ge­rungs­an­spruch besteht, wenn die im Gesetz genannten Voraus­set­zun­gen erfüllt sind. Besteht kein Einbür­ge­rungs­an­spruch, kann eine Ermes­sen­sein­bür­ge­rung in Betracht kommen.

Weitere Informationen für Ausländerinnen und Ausländer

Einbürgerung beantragen mit Einbürgerungsanspruch

Einbürgerung beantragen ohne Einbürgerungsanspruch

Einbürgerung für Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner/in einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragen

Zum verbind­li­chen Nachweis über den Besitz der deutschen Staats­an­ge­hö­rig­keit wird auf Antrag ein Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weis ausge­stellt.

Weitere Informationen

Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

FAQ Einbürgerung

Allgemeines zur Einbürgerung

Einbürgerung bedeutet, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Damit werden Sie gleichberechtigte*r Deutsche*r mit allen Rechten und Pflichten. Sie können eingebürgert werden, wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es gibt zwei Formen der Einbürgerung: die Anspruchseinbürgerung und die Ermessenseinbürgerung.

Die Anspruchseinbürgerung bedeutet, dass Sie einen gesetzlich garantierten Anspruch auf die Einbürgerung haben, wenn Sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, wir stimmen Ihrem Antrag automatisch zu, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen werden unter Voraussetzungen für die Einbürgerung erklärt.

Die Ermessenseinbürgerung bedeutet, dass die Einbürgerung in unserem Ermessen liegt. Auch wenn nicht alle Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sind, kann die Behörde Ihren Antrag bewilligen, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Die Ermessenseinbürgerung muss nicht extra beantragt werden. Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob eine Einbürgerung trotz fehlender Anspruchsvoraussetzungen im öffentlichen Interesse liegt oder eine Härte vermieden werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch die Einbürgerung ein erheblicher Beitrag zum wirtschaftlichen oder kulturellen Leben der Bundesrepublik Deutschland erwartet wird oder wenn die Ablehnung der Einbürgerung zu unverhältnismäßigen persönlichen Nachteilen führen würde, die über das übliche Maß hinausgehen.

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Mit dem Quick Check können Sie unverbindlich prüfen lassen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Alles zum Quick Check.

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Achtung: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

Für die Einbürgerung sind „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache nötig. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Weitere Informationen zum Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse

Achtung: Ein bestandener Sprachtest ersetzt nicht den Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest). Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

Beachten Sie bitte die Ausnahmen unter Ich bin krank, behindert oder alt und kann deswegen kein Deutsch lernen. Was gilt für mich?

Nein, seit dem 27. Juni 2024 können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass manche Länder Ihre Staatsangehörigkeit automatisch entziehen, wenn Sie eine andere annehmen. Informieren Sie sich darum vor der Einbürgerung bei Ihrer Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

Ihr Lebensmittelpunkt muss seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland liegen. Das heißt, Sie haben in dieser Zeit ohne Unterbrechung hier gelebt und leben noch immer hier. Es spielt keine Rolle, wenn Sie das Land für kurze Urlaubsreisen verlassen haben.

Achtung: Die Zeit, in der Sie mit einer Duldung in Deutschland gelebt haben, wird nicht zu den fünf Jahren gezählt. Die Dauer Ihres Asylverfahrens wird nur dann dazu gezählt, wenn Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a des Grundgesetzes, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter anerkannt worden sind.

Wenn jemand noch nicht lange genug in Deutschland lebt, aber früher schon einmal hier gewohnt hat, können früheren Aufenthaltszeiten in bestimmten Fällen angerechnet werden.
„Ich habe früher schon einmal in Deutschland gelebt. Können diese Zeiten auf die erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden?“

Wenn Sie sich besonders um die Integration in Deutschland bemüht haben, können Sie bereits nach drei statt nach fünf Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Siehe hierzu: Einbürgerung nach drei Jahren Aufenthalt bei besonders guten Integrationsleistungen

Wenn jemand noch nicht lange genug in Deutschland lebt, aber früher schon einmal hier gewohnt hat, können diese Zeiten in bestimmten Fällen angerechnet werden. Es können jedoch höchstens drei Jahre angerechnet werden. Ob und wie viele Jahre tatsächlich berücksichtigt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Zweck und der Dauer der Unterbrechung oder der integrativen Wirkung des früheren Aufenthalts.

Die Behörde prüft erst während des Einbürgerungsverfahrens, ob eine Anrechnung möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Für die Einbürgerung dürfen Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen (zum Beispiel Kinder, Ehegatte beziehungsweise Ehegattin) keine Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege) bekommen, auch nicht ergänzend.

Außerdem muss man erkennen können, dass dies auf absehbare Zeit so bleibt. Wenn Sie also zum Beispiel einen befristeten Vertrag haben, die Probezeit noch läuft, Sie solche Leistungen in der Vergangenheit bekommen haben oder aktuell noch andere Sozialleistungen erhalten (zum Beispiel Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG) müssen wir im Einzelfall prüfen, ob die Einbürgerung möglich ist.

Es gibt aber Ausnahmen, die es ermöglichen, trotz Sozialleistungsbezug eingebürgert zu werden, siehe Welche Ausnahmen gibt es, wenn ich Sozialleistungen beziehe?

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht reicht immer aus, folgende Personen besitzen es:

  • Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
  • türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) fallen
  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach dem Aufenthaltsgesetz
  • heimatlose Ausländer*innen nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Bei einem befristeten Aufenthaltsrecht kommt es auf den exakten Grund an, warum jemand ein Aufenthaltsrecht hat. Hier kann nur eingebürgert werden, wer eines der folgenden Aufenthaltsrechte hat:

  • Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und der Schweiz
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, wenn sie nicht für einen der folgenden Zwecke bekommen haben:
    • § 16a (Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung)
    • § 16b (Studium)
    • § 16d (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation)
    • § 16e (Studienbezogenes Praktikum EU)
    • § 16f (Sprachkurse und Schulbesuch)
    • § 17 (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
    • § 18f (mobile Forscher)
    • § 19 (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
    • § 19b (Mobiler ICT-Karte)
    • § 19e (europäischer Freiwilligendienst)
    • § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
    • § 20a (Chancenkarte)
    • § 22 (Aufnahme aus dem Ausland)
    • § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
    • § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
    • § 25 Absatz 3 bis 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
    • § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht)

Tipp: Den Zweck, für den Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, finden Sie auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen

Das Bild zeigt einen Aufenthaltstitel

Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit in besonderen Ausnahmefällen auch nach weniger als fünf Jahren beantragen. Wenn Sie sich zum Beispiel besonders in die Gesellschaft einbringen und sich um eine zügige Integration bemühen, können Sie sich auch schon nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland einbürgern lassen. Dafür müssen Sie aber jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie halten sich seit mindestens drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Sie können besonders gute Integrationsleistungen nachweisen, etwa durch besonders gute Leistungen in der Schule oder im Beruf. Oder Sie arbeiten ehrenamtlich beispielsweise bei der Feuerwehr, oder engagieren sich im sozialen Bereich.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren.
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache mindestens auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Das hängt von der Art der Straftat ab. Geringfügige Vergehen können toleriert werden. Folgende Verurteilungen schließen eine Einbürgerung in der Regel aus:

  • Schwerere Verurteilungen: Das sind alle vollstreckten Freiheitsstrafen, Bewährungsstrafen über 3 Monaten und Geldstrafen über 90 Tagessätzen 
  • Strafen wegen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Taten.

Nein. Strafen sind erst erledigt, wenn sie im Bundeszentralregister gelöscht wurden.

Nein. Für die Einbürgerung zählt nicht das Führungszeugnis, sondern die Einträge im Bundeszentralregister. Hier stehen auch Strafen, die nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden diese addiert, es sei denn, das Gericht hat eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet.

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, muss das Ergebnis der Ermittlungen abgewartet werden. Das Einbürgerungsverfahren darf erst im Anschluss fortgesetzt werden.

Verurteilungen oder Strafverfahren/Ermittlungsverfahren im Ausland müssen Sie im Antrag unbedingt angeben.

Ja, Familien können gemeinsam eingebürgert werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: Kinder unter 16 Jahren können nur zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden.

Sie müssen 16 Jahre alt oder älter sein. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren muss der gesetzliche Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind meistens die Eltern.

Achtung: Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist die Einbürgerung in der Regel nur zusammen mit einem Elternteil möglich.

Der Einbürgerungsprozess

Informationen zum Einbürgerungsverfahren finden Sie oben auf der Seite.

Wir haben den Prozess zur Einbürgerungsantragstellung zum 1. Januar umfassend geändert (siehe Ablauf eines Einbürgerungsverfahrens). Das bedeutet:

  • es ist kein Beratungstermin mehr erforderlich und
  • es ist kein Termin zur Antragstellung mehr erforderlich.

Die frühere Warteliste war eine Terminwarteliste. Da es keine Termine für Beratung und Antragstellung mehr gibt, ist die Warteliste ersatzlos weggefallen. Alle Einbürgerungsanträge werden aus Gründen der Gerechtigkeit nur noch streng nach dem Eingangsdatum bearbeitet.

Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn Sie im Vordruck ankreuzen, dass Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin oder ihr Kind miteingebürgert werden soll. Jede Person ab 16 Jahren muss einen eigenen Antrag stellen.

Ausnahme: Für Kinder unter 16 Jahren, die miteingebürgert werden sollen, können die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) in ihrem eigenen Einbürgerungsantrag mit unterschreiben.

Siehe auch Muss ich den Antrag unterschreiben?

Die erforderlichen Unterlagen hängen von Ihren individuellen Verhältnissen ab. Eine Liste mit den üblicherweise notwendigen Unterlagen finden Sie hier.

  • 255 Euro pro Person
  • 51 Euro für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit den Eltern eingebürgert werden.

Die Gebühr müssen Sie in der Regel erst gegen Ende des Verfahrens bezahlen (siehe „Wann und wie bezahle ich die Gebühr?“).

Es können weitere Kosten anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden, Beglaubigungen, Zertifikate (Sprachzertifikat, Einbürgerungstest) oder die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente.

Die Gebühr bezahlen Sie in der Regel erst gegen Ende des Verfahrens bei einem persönlichen Termin. Hierzu senden wir Ihnen zu gegebener Zeit einen Terminvorschlag, wenn alle sonstigen Voraussetzungen geprüft wurden.

In seltenen Fällen muss bereits vorher ein Gebührenvorschuss bezahlt werden. Dann erhalten Sie einen Gebührenbescheid mit weiteren Informationen.

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist seit der Neuerung des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit dem 27. Juli 2024 entfallen. Sie müssen seitdem Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht aufgeben, um eingebürgert zu werden. Das heißt, Sie können nach deutschem Recht mehrere Staatsangehörigkeiten haben. Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder in den Ländern, dem/denen Sie angehören, andere Regelungen gelten – zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden.

Achtung: Es ist wichtig, sich vor der Einbürgerung umfassend über die gesetzlichen Regelungen Ihres Herkunftslandes zu informieren. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) der betreffenden Länder wenden. Eine Übersicht über Botschaften und Konsulate erhalten Sie hier.

Auch wenn die doppelte Staatsangehörigkeit viele Vorteile bietet, können sich daraus in bestimmten Situationen Nachteile ergeben:

Pflichten gegenüber dem Herkunftsland:

Einige Staaten verlangen von ihren Staatsangehörigen weiterhin die Erfüllung bestimmter Pflichten, auch wenn sie in einem anderen Land leben. Dazu können gehören:

  • Wehrpflicht
  • Steuerpflicht, unabhängig vom Wohnsitz
  • Meldepflichten bei bestimmten Lebensereignissen (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes).

Rechtskonflikte:

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit von zwei Ländern besitzen, können unterschiedliche Gesetze oder Vorschriften der beiden Länder zu Konflikten führen. Dies gilt insbesondere in Bereichen wie Familienrecht oder Erbrecht.

Eingeschränkter konsularischer Schutz:

Wie oben beschrieben, können Sie in Ihrem Herkunftsland möglicherweise keinen konsularischen Schutz durch Deutschland erhalten, da Sie dort primär als Staatsangehörige*r des betreffenden Landes angesehen werden.

Automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit:

Manche Länder entziehen Ihnen automatisch die Staatsangehörigkeit, wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit annehmen. In solchen Fällen könnten Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, ohne dies zu beabsichtigen.

Achtung: Es ist wichtig, sich vor der Einbürgerung umfassend über die gesetzlichen Regelungen Ihres Herkunftslandes zu informieren. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) der betreffenden Länder wenden. Eine Übersicht über Botschaften und Konsulate erhalten Sie hier.

Nein, alle Felder im Antrag müssen vollständig ausgefüllt werden. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern oder sogar dazu führen, dass er abgelehnt wird.

Hinweis:

  • Wenn eine Frage für Sie nicht zutrifft, schreiben Sie zum Beispiel „nicht zutreffend“ oder „entfällt“ in das entsprechende Feld.
  • Wenn es im Antragsvordruck zu wenig Platz gibt, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt und verweisen Sie im Vordruck darauf.
  • Bei Unsicherheiten können Sie sich an uns wenden.
  • Ordnungs- und Bürgeramt
    Staatsangehörigkeitsbehörde
    Kaiserallee 8
    76133 Karlsruhe

Sie müssen alle Aufenthaltszeiten in Deutschland und im Ausland lückenlos angeben, von der Geburt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dazu gehören:

  • Adressen, an denen Sie gewohnt haben,
  • Zeiträume, in denen Sie sich länger im Ausland aufgehalten haben (zum Beispiel Auslandssemester, Wehrdienst, alles über sechs Monate).

Tipp:
Nutzen Sie Unterlagen wie Ihre Meldebescheinigungen oder Pässe mit Ein- und Ausreisestempeln, um die Aufenthaltszeiten korrekt anzugeben. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern oder sogar dazu führen, dass er abgelehnt wird.

Ja, Sie benötigen zwingend einen gültigen Aufenthaltstitel. Es reicht auch nicht, wenn Sie ein Recht darauf haben, die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Kümmern Sie sich rechtzeitig darum.

Achtung: Wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben und nur die Kartennutzung abgelaufen ist, ist das egal.

Angaben zum Vermögen müssen Sie nur machen, wenn Sie auch Ihren Lebensunterhalt aus Ihrem Vermögen bestreiten. In diesem Fall sind außerdem Nachweise wie zum Beispiel Kaufverträge, Depotauszüge oder Wertermittlungsgutachten erforderlich.

Falls dieser Punkt nicht auf Sie zutrifft, weil Sie beispielsweise berufstätig sind, eine Rente oder Sozialleistungen beziehen, schreiben Sie zum Beispiel „nicht zutreffend“ oder „entfällt“ in das entsprechende Feld.

Ja, der Antrag muss von Ihnen persönlich unterschrieben werden, da Ihre Unterschrift die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigt. Ein Antrag ohne Unterschrift gilt als nicht rechtsgültig und wird nicht bearbeitet.

Achtung:

  • Minderjährige ab 16 Jahren müssen den Antrag selbst unterschreiben.
  • Für Kinder unter 16 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern).

Die „Stellungnahme der Gemeinde“ wird von uns bearbeitet. Sie müssen diesen Abschnitt nicht selbst ausfüllen.

Aktuell können Sie Ihren Einbürgerungsantrag bei uns nicht online oder per E-Mail stellen, da dies im derzeitigen Einbürgerungsprozess die Prüfung des Antrags verlangsamt. Zudem schützt die Einreichung per Post Ihre sensiblen persönlichen Daten besser vor Missbrauch, da eine Übertragung über das Internet zusätzliche Sicherheitsanforderungen stellen würde.

Hinweis: Wir arbeiten derzeit an einer digitalen Antragstellung, die die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Diese kann leider nicht zeitnah umgesetzt werden.

Die Möglichkeit zur persönlichen Antragstellung entfällt, um den Einbürgerungsprozess effizienter zu gestalten. Durch die schriftliche Antragstellung können wir eine gleichmäßige und geordnete Bearbeitung gewährleisten.

Der persönliche Kontakt ist jedoch weiterhin Teil des Verfahrens:
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt zu einem persönlichen Einbürgerungsgespräch eingeladen. Bei diesem Termin werden die Originaldokumente überprüft und weitere Fragen geklärt.

Vorteil der schriftlichen Antragstellung:
Die Bearbeitung kann unabhängig von persönlichen Terminen zeitnah erfolgen, was zu einer gerechteren und schnelleren Abwicklung führt.

Das Antragsformular sowie eine Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie hier.

Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise eingereicht haben, prüfen wir Ihren Antrag.

Die Einbürgerung ist ein bedeutender Schritt, der eine sorgfältige Prüfung erfordert. Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab. Aufgrund des gestiegenen Antragsaufkommens beträgt die aktuelle Bearbeitungszeit jedoch etwa 20 Monate. Die Anträge werden aus Gründen der Fairness in der Eingangsreihenfolge bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis für diese längeren Wartezeiten.

Durch die seit dem 27. Juni 2024 geltenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein weiterer Anstieg der Antragszahlen erwartet. Wir haben bereits die Anzahl unserer Mitarbeitenden verdoppelt, dennoch kann es zu noch längeren Verfahrensdauern kommen.

Positive Entscheidung
Entscheiden wir positiv über Ihren Antrag, erhalten Sie dazu in der Regel ein Schreiben. Sie bekommen außerdem bei einem persönlichen Termin Ihre Einbürgerungsurkunde, mit der Sie dann auch offiziell die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Im nächsten Schritt können Sie beim Bürgerbüro einen deutschen Reisepass oder Personalausweis beantragen.

Negative Entscheidung
Fällt die Entscheidung negativ aus, erhalten Sie eine schriftliche Ablehnung. Prüfen Sie bitte, woran der Antrag gescheitert ist. Wenn Sie unsicher sind, gibt es die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen und sich die Ablehnung des Antrags noch einmal erläutern zu lassen. Im Anschluss können Sie den Antrag gegebenenfalls neu stellen.

Wenn Sie mit der Ablehnung Ihres Antrags nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Beachten Sie hierzu die Hinweise in der schriftlichen Ablehnung. Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Nach einer Ablehnung können Sie den Antrag gegebenenfalls neu stellen.

Sie haben grundsätzlich das Recht, gegen eine behördliche Entscheidung juristisch vorzugehen. Eine Klage müssten Sie vor dem Verwaltungsgericht erheben. Trifft der Klagegrund zu und wir haben einen Fehler begangen, dann sind wir verpflichtet, den Antrag noch einmal zu prüfen und erneut zu entscheiden. Ist die Klage nicht zulässig oder nicht begründet, haben Sie – zu diesem Zeitpunkt – keinen Anspruch auf Einbürgerung. Lesen Sie dazu am besten die Begründung des Gerichts.

Besondere Personengruppen

Für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländerinnen und Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet, wenn Sie tatsächlich als Asylberechtigt oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden.

Wenn Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keine Deutschkenntnisse oder Kenntnisse des Einbürgerungstests erwerben können, können diese Voraussetzungen unter Umständen entfallen. Um die Ausnahme prüfen zu können, beachten Sie bitte die Informationen hier. Der Arzt muss außerdem diese Bescheinigung ausfüllen.

Es gibt vier wichtige Ausnahmen, die es ermöglichen, trotz Sozialleistungsbezug eingebürgert zu werden.

1. Ausnahme nach dem Aufenthaltsstatus („Gastarbeiter-Status“)

  • Wer aufgrund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 (altes Bundesgebiet) beziehungsweise als Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 (ehemalige DDR) eingereist ist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und
  • die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat,
    kann oft trotzdem eingebürgert werden, wenn er nichts dafür kann.

2. Ausnahme wegen Erwerbstätigkeit (Vollzeit)

  • Wer vollzeitbeschäftigt ist und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate lang gearbeitet hat, kann ebenfalls trotz zeitweiligen Bezugs von Sozialleistungen eingebürgert werden.

3. Ausnahme bei familiärer Gemeinschaft

  • Wer als Ehegatte beziehungsweise Ehegattin oder eingetragene*r Lebenspartner*in mit einer vollzeitbeschäftigten Person (nach Nr. 2) und einem minderjährigen Kind zusammen lebt, kann ebenfalls eine Ausnahme erhalten.

4. Ausnahmen im Ermessen

Manchmal haben wir Ermessen. Zum Beispiel sind in folgenden Fällen manchmal Ausnahmen möglich:

  • Sie sind alleinerziehend, Ihre Kinder haben besonderen Betreuungsbedarf und Sie können deshalb noch nicht (wieder) oder nur in Teilzeit arbeiten.
  • Sie haben so gut wie immer gearbeitet, bekommen trotzdem eine zu niedrige Rente und erhalten deswegen Grundsicherung.
  • Sie sind krank oder behindert und erhalten deswegen Grundsicherung.

Ob eine dieser Ausnahmen in Ihrem konkreten Fall zutrifft, prüfen wir für Sie. Wenn keine dieser Ausnahmen möglich ist, können Sie nicht eingebürgert werden.

Besondere Fragen und Sonderfälle

Durch Ihren Zuzug nach Karlsruhe werden wir für Ihren Antrag zuständig. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Teilen Sie der bisherigen Behörde Ihren Umzug mit. Diese sendet uns dann die Akte und wir bearbeiten den Antrag an dem Punkt weiter, an dem die bisher zuständige Behörde aufgehört hat.

Durch Ihren Wegzug aus Karlsruhe wird eine andere Behörde für Ihren Antrag zuständig. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Wir senden Ihre Akte an die neue Behörde. Diese bearbeitet den Antrag ab dem Punkt weiter, an dem wir aufgehört haben.

Die Stadt Karlsruhe ist nur für Personen zuständig, die Ihren Lebensmittelpunkt in Karlsruhe haben. Für alle anderen Wohnorte in Baden-Württemberg gilt: Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig. Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, ist es das Landratsamt.

Die Kontaktdaten des Landratsamtes Karlsruhe finden Sie hier.

Ja, bis Sie eingebürgert sind, müssen Ihre Dokumente gültig bleiben. Die Antragstellung ersetzt nicht die Verlängerung von Aufenthaltstitel oder Pass.

Der Reisepass dient grundsätzlich als Nachweis Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit. Die Geburtsurkunde wird zusätzlich benötigt, um weitere wichtige Angaben zu Ihrer Person zu überprüfen, wie:

  • Ihren Geburtsort,
  • die Schreibweise Ihres Namens im Geburtenregister,
  • Ihre Abstammung (Eltern),
  • gegebenenfalls Ihren Familienstand oder andere relevante Informationen.

Diese Angaben sind erforderlich, um sicherzustellen, dass Ihre Daten vollständig und korrekt in das Verfahren aufgenommen werden können. Der Reisepass allein enthält diese zusätzlichen Informationen in der Regel nicht.

Hinweis:
Wenn Sie keine Geburtsurkunde beschaffen können, informieren Sie uns bitte. Es gibt unter Umständen alternative Nachweise, die anerkannt werden können.

Übersetzungen aus dem Heimatland werden in der Regel nicht anerkannt, da sie nicht den deutschen Anforderungen an beglaubigte Übersetzungen entsprechen. In Deutschland müssen Übersetzungen von einer/einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer*in angefertigt werden.

Wesentliche Anforderungen:

  • Die Übersetzerin oder der Übersetzer muss in Deutschland zugelassen sein.
  • Die Übersetzung muss vollständig, korrekt und rechtlich verbindlich sein.
  • Der Übersetzer oder die Übersetzerin bestätigt mit seiner oder ihrer Beglaubigung, dass die Übersetzung dem Original entspricht.

Hinweis:
Eine Liste der zugelassenen Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie hier.

In der Regel sollten diese Unterlagen nicht älter als drei Monate sein, wenn Sie sie einreichen.

Auch wenn Sie den Antrag vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt haben, gelten für Sie die neuen Regeln. Einzige Ausnahme: Für die Beurteilung des Lebensunterhalts gilt das alte Gesetz, wenn dies vorteilhafter für Sie ist.

Durch die Einbürgerung selbst ändert sich Ihr Name nicht automatisch. Wenn Sie eine Änderung Ihres Namens wünschen, können Sie diese in der Regel erst nach der Einbürgerung separat beim Standesamt beantragen.

Nach der Einbürgerung

Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie einen Pass oder Ausweis beim Bürgerbüro beantragen.

Terminvereinbarung und weitere Informationen finden Sie hier.

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Namensänderung nach der Einbürgerung möglich. Allerdings gibt es dafür klare rechtliche Vorgaben.

Achtung:
Durch die Einbürgerung selbst ändert sich Ihr Name nicht automatisch. Wenn Sie eine Änderung Ihres Namens wünschen, müssen Sie diese nach der Einbürgerung separat beim Standesamt beantragen. Da bis zur Einbürgerung Ihr Herkunftsstaat für Ihren Namen verantwortlich ist, geben wir Ihnen die notwendigen Informationen erst am Ende des Prozesses. Ausnahmen gelten für Staatenlose und Flüchtlinge: Sie erhalten die Informationen auf Wunsch bereits vorher.

Ihr Aufenthaltstitel verfällt automatisch, da Sie als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kein Aufenthaltsrecht mehr benötigen.

Sie erhalten die Einladung automatisch per Post, sobald der Termin feststeht. Wir senden die Einladung an die Anschrift, die Sie im Einbürgerungsverfahren angegeben haben.

Nach der Einbürgerung sind Sie nicht verpflichtet, Ihren ausländischen Reisepass oder Ausweis zu verlängern. Für die deutsche Staatsangehörigkeit ist ausschließlich die Ausstellung eines deutschen Passes oder Personalausweises relevant, da in Deutschland eine Ausweispflicht besteht.

Wichtiger Hinweis:
Ob Sie den Reisepass Ihres Herkunftslandes verlängern müssen, hängt von den gesetzlichen Regelungen dieses Landes ab. Manche Länder setzen voraus, dass ihre Staatsangehörigen gültige Ausweisdokumente besitzen, auch wenn sie in einem anderen Land leben. Bei Missachtung könnten Probleme entstehen, wie:

  • Einschränkungen bei Reisen in Ihr Herkunftsland,
  • Schwierigkeiten bei der Nutzung bestimmter Dienste oder Rechte, die an die Staatsangehörigkeit Ihres Herkunftslandes gebunden sind.

Informieren Sie sich bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes, welche Pflichten oder Konsequenzen mit dem Besitz Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind. So vermeiden Sie mögliche Probleme im In- oder Ausland.

Hinweis:
Für Ihre Einreise, Ihre Ausweise und Ihren Aufenthalt in Deutschland ist allein entscheidend, dass Sie einen gültigen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen.

Als Deutsche/Deutscher haben Sie folgende Rechte:

  • Allgemeines Wahlrecht (Gemeinde, Land, Bund und EU)
  • Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und der EU
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
  • Zugang zum Beamtentum und freien Berufswahl
  • Konsularischer Schutz im Ausland*
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

*Achtung: Siehe Punkt Wann ist konsularischer Schutz im Ausland nicht oder nur eingeschränkt möglich?

Als deutsche*r Staatsangehörige*r haben Sie grundsätzlich Anspruch auf konsularischen Schutz durch deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften oder Konsulate). Es gibt jedoch Situationen, in denen dieser Schutz nicht oder nur eingeschränkt gewährt werden kann:

  • In Ländern, deren Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen: Wenn Sie in einem Land unterwegs sind, dessen Staatsangehörigkeit Sie neben der deutschen besitzen, wird der konsularische Schutz durch die deutsche Auslandsvertretung oft eingeschränkt oder verhindert. In solchen Fällen betrachtet der jeweilige Staat Sie primär als eigenen Staatsangehörigen und nicht als deutschen Staatsangehörigen.
  • Konflikte oder Spannungen zwischen Deutschland und dem Aufenthaltsland: In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei diplomatischen Spannungen oder Konflikten, kann der konsularische Schutz beeinträchtigt sein.
  • Keine konsularische Vertretung vor Ort: In einigen Ländern gibt es keine deutsche Botschaft oder kein Konsulat. In solchen Fällen können Sie sich an die Vertretung eines EU-Mitgliedstaates wenden, die Ihnen unter Umständen Unterstützung bietet.

Sie müssen – wie jede Einwohnerin und jeder Einwohner – weiterhin die deutschen Gesetze einhalten und Steuern zahlen. Weitere Pflichten können sich aus der Gesetzeslage ergeben, wie die Wehrpflicht oder die Pflicht, öffentliche Ehrenämter auszuüben.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit sind auch Pflichten verbunden, wie zum Beispiel:

  • Pflicht, einen deutschen Pass oder Ausweis zu besitzen
  • Wehrpflicht
  • Öffentliche Ehrenämter

Kontakt

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Staatsangehörigkeitsbehörde

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76133 Karlsruhe

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